Beschäftigungsformen

Was bleibt übrig, wenn du als Vollrentner arbeiten gehst?
MINIJOB 556€: die klassische geringfügige Beschäftigung. Mit ihr kann bis 556€ im Monat verdient werden, wie der Name schon sagt. Es entstehen nur für das Unternehmen Sozialabgaben, nicht für den/die Arbeitnehmer*in. Das Gehalt kommt ohne Abzüge auf deinem Konto an. Bleibst du unter der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 6.672,- im Jahr, bleibt dieses Einkommen steuerfrei (Werte gelten für 2025).
KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG: eine weitere Form der geringfügigen Beschäftigung ist die kurzfristige Beschäftigung. Sie kann entweder bis 3 Monate oder bis 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeführt werden. Dabei gibt es keine Entgeltgrenze. Nur die Zeitgrenzen gemäß Arbeitszeitgesetz oder eines ggf. geltenden Tarifvertrags müssen beachtet werden.
In der kurzfristigen Beschäftigung fallen für beide Seiten keine Sozialbeiträge an. Die Versteuerung des Lohns kann entweder über das Unternehmen oder über der/den Mitarbeitenden erfolgen, sollten Steuern anfallen. Typischerweise wird saisonaler Personalbedarf mit kurzfristig Beschäftigten gedeckt, wie zum Beispiel in wetterabhängigen Gastronomiebetrieben, bei Veranstaltungen, Volksfesten oder im Vorweihnachtsgeschäft.
Wichtig: die kurzfristige Beschäftigung darf nicht „berufsmäßig“ sein. Somit ist sie eine absolut passende Form des Hinzuverdiensts für Rentner*innen. Solltest du allerdings noch keine Rente beziehen, sondern Arbeitslosengeld, ist diese Beschäftigungsform nicht erlaubt.
BESCHÄFTIGUNG IN VOLL- ODER TEILZEIT: als Rentenbezieher/in kannst du dir auch mehr dazu verdienen und eine "normale" Beschäftigung eingehen. Du hast jetzt weniger Sozialabgaben zu leisten. Rentner/innen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, zahlen in einer Beschäftigung keine Rentenversicherung und keine Arbeitslosenversicherung mehr. Es wird nur der ermäßigte Krankenversicherungsbeitrag und die Pflegeversicherung für beide Seiten fällig, sowie natürlich der Lohnsteuerabzug.